Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen (AGB/AEB)

ODACC GmbH – Stand: 23.02.2026

I. Verkaufs- und Lieferbedingungen (ODACC als Auftragnehmer)

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. 
1.3 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung der Ware zustande.

2. Liefertermine und Verzögerungen

2.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. 
2.2 Ergänzungsklausel: Verzögerungen der Liefertermine sind möglich und behalten ihre Gültigkeit, sofern die ODACC GmbH dies dem Auftraggeber rechtzeitig und plausibel schriftlich erklärt und die Verzögerung gegebenenfalls mit dem Auftraggeber einvernehmlich vereinbart wird.

3. Preise und Zahlung

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise "ab Werk", exklusive Verpackung, Versandkosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. 
3.2 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. 
4.2 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

5. Beistellung von Materialien und Komponenten

5.1 Vom Besteller beigestellte Materialien, Teile oder Zeichnungen sind uns frei Haus in einwandfreiem Zustand und mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 
5.2 Eine Eingangsprüfung der beigestellten Teile auf nicht offensichtliche Mängel erfolgt durch uns nicht. 
5.3 Wir haften nicht für Mängel, die auf fehlerhaft beigestelltes Material oder fehlerhafte technische Unterlagen des Bestellers zurückzuführen sind. 
5.4 Entsteht bei der Bearbeitung beigestellter Teile Ausschuss durch Materialfehler oder sonstige vom Besteller zu vertretende Umstände, so sind uns die dadurch entstandenen Bearbeitungskosten zu ersetzen.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. 
6.2 Bei Bearbeitungsschäden an beigestellten Teilen haften wir nur, wenn der Schaden durch uns grob fahrlässig verursacht wurde. 
6.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. 
6.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.

 

II. Einkaufsbedingungen (ODACC als Auftraggeber)

1. Bestellungen und Qualität

1.1 Unsere Bestellungen von Werkstücken, Rohmaterialien, Dienstleistungen sowie Waren für den eigenen Bedarf (insbesondere Geräte, Betriebsausstattung wie Werkmobilarien sowie Verbrauchswaren) sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. 
1.2 Der Lieferant garantiert, dass alle gelieferten Materialien den vereinbarten Spezifikationen und Toleranzen entsprechen. 
1.3 Entsprechende Materialprüfzeugnisse sind der Lieferung beizufügen, sofern sie als Auftragsinhalt enthalten sind.

2. Liefertermine und Mängelrüge

2.1 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Bei Verzug ist der Lieferant verpflichtet, die ODACC GmbH unverzüglich zu informieren. 
Ergänzung: 
Sollte der Lieferant nach einer angekündigten Verzögerung auch den neu angekündigten Termin nicht einhalten, behält sich die ODACC GmbH vor, unverzüglich vom Einkauf zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten hieraus Forderungen jeglicher Art gegen die ODACC GmbH erwachsen.
2.2 Wir sind berechtigt, Mängel an den eingekauften Waren innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung anzuzeigen.

3. Eigentumsübergang

3.1 Mit der vollständigen Bezahlung geht das uneingeschränkte Eigentum an den Materialien auf die ODACC GmbH über.

 

III. Gemeinsame Bestimmungen

1. Geheimhaltung

1.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen, Daten, Zeichnungen und Know-how für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit streng vertraulich zu behandeln.


2. Rechtswahl und Gerichtsstand

2.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 
2.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der ODACC GmbH in Bremen.

3. Salvatorische Klausel

3.1 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

4. Information zum Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass die ODACC GmbH zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses Bonitätsinformationen einholt. Hierzu werden wir ggf. Daten (z. B. Name, Anschrift) an Wirtschaftsauskunfteien übermitteln und Informationen über das bisherige Zahlungsverhalten sowie Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren beziehen. Diese Prüfung dient ausschließlich unserem berechtigten Interesse an der Vermeidung von Zahlungsausfällen. 
Einzelheiten zur Datenverarbeitung entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung unter www.odacc.de/datenschutz.

 

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